4.1 Die Ware bleibt Eigentum von BetaTech GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden und zukünftig entstehenden Ansprüche von BetaTech GmbH aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei einer Verarbeitung der Ware tritt BetaTech GmbH in die rechtliche Stellung des Herstellers ein.
4.2 Bei Weiterverkäufen ist der Verkauf und die Einziehung der daraus resultierenden Forderung im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. BetaTech GmbH kann diese Erlaubnis widerrufen, falls der Besteller seinen Vertragspflichten gegenüber BetaTech GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Forderung aus dem Wiederverkauf wird bereits im voraus an BetaTech GmbH abgetreten. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen. BetaTech GmbH ist verpflichtet, vom Besteller gewährte Sicherheiten freizugeben, falls diese in ihrer Summe die Gesamtforderung von BetaTech GmbH aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20% übersteigen.
4.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln, sie so weit wie notwendig instandzuhalten und BetaTech GmbH über eine Pfändung, Beschädigung oder ein Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten. Bei hochwertigen Waren mit einem Nennwert von über 5.000,-€ besteht für den Besteller darüber hinaus eine Pflicht zur Versicherung der Ware gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden. Die Versicherung muss zum Wert der Ware bei Gefahrübergang und auf Kosten des Bestellers erfolgen.